Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB - Helfer/Fahrer mit/ohne PKW oder Transporter
 
1. Allgemeines
 
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für die angebotenen Dienstleistungen der Personalvermittlung. Entsprechend Auftragsart und -umfang der Auftraggeber, vermittelt Umzugshilfe24 (im Folgenden Agentur genannt) Umzugshelfer, Aufbauhelfer, Streichhelfer, Reinigungshelfer, als auch Fahrer mit und ohne PKW oder Transporter.
 
2. Leistung der Agentur gegenüber dem Helfer
 
Durch die Registrierung auf der Homepage erhalten die Bewerber kostenlos Newsletter per E-Mail und werden über Jobangebote in ihrer Umgebung informiert. Bei Interesse an den angebotenen Aufträgen können die Helfer sich per Mail oder telefonisch bei der Agentur bewerben. Bei Bedarf sowie erforderter Qualifikationen werden ihnen die Kontaktdaten des Auftraggebers per Mail gesendet. Sie müssen diesen für eine Terminabsprache kontaktieren. Die Agentur verpflichtet sich, die vom Helfer gemachten Angaben vertraulich zu behandeln, d.h. Kontaktdaten werden nur bei Interesse an dem jeweiligen Auftrag an die Auftraggeber gesendet.
 
3. Verpflichtungen der Helfer/Fahrer
 
Bei der Agentur registrierte Helfer sind dazu verpflichtet, in ihrem Bewerberprofil korrekte und wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Die Daten müssen stets aktuell gehalten werden (z.B. Änderung des Wohnorts, Telefonnummer, etc.).
 
Die Vermittlung der Helfer obliegt ausschließlich der Agentur. Die Mitnahme anderer Helfer zu Einsätzen wie z.B. Jobs ohne Absprache mit der Agentur ist verboten. Ebenso dürfen durch die Agentur übermittelte Kontaktdaten der Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben werden.
 
Kann das vermittelte Personal nicht oder nicht rechtzeitig beim Einsatz erscheinen, so sind sowohl der Auftraggeber als auch die Agentur schnellstmöglich zu informieren. Der vermittelte Bewerber verpflichtet sich, der Agentur immer und zeitnah mitzuteilen, wie oft und wie lange er für den Auftraggeber tätig war. Darüber hinaus ist die Hilfskraft nach Auftragsannahme dazu verpflichtet, die ihm aufgetragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit des Auftraggebers und mit grösster Sorgfalt auszuführen. Wir weisen darauf hin, dass die Auftraggeber bei Schlechtleistung die Zahlung des Helferlohns verweigern können. Zahlungsforderungen gegenüber dem Auftraggeber sind hierbei ausgeschlossen und können zur Sperrung führen.
 
Die Hilfskraft ist nicht befugt, die Vermittlungsgebühr, welche Umzugshilfe24 dem Helfer in Rechnung stellt, vom Auftraggeber entgegen zu nehmen oder einzufordern.
 
Die Agentur sperrt jeden Bewerber in der Datenbank für weitere Vermittlungen, wenn gegen eine oder mehrere der o.g. genannten Verpflichtungen verstossen wird!
 
4. Entlohnung des Personals
 
Aufträge weniger als 2 Stunden: 30,- Euro pauschal
Ab 2 Stunden 15 Eur/Stunde
 
Die Zahlung der jeweiligen Beträge erfolgt direkt durch den Auftraggeber in bar am Einsatzort.
 
5. Vermittlungstarife für Helfer mit/ohne PKW oder Transporter:
 
Für den Helfer wird je vermitteltem Auftrag eine Vermittlungsgebühr von 5,- Euro fällig.
Sollte bei einem Auftrag ein höherer Stundenlohn vermerkt sein, so kann die Vermittlungsprovision dementsprechend variieren.
 
6. Haftung
 
Die Agentur übernimmt keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen dieser Vereinbarung. Der Auftraggeber hat das Recht, vermitteltes Personal jederzeit aufgrund mangelnder Qualifikationen abzulehnen. Für daraus entstehende Vergütungsausfälle haftet die Agentur nicht.
 
Bei Vermittlung von Transportfahrzeugen inkl. Fahrer haftet die Agentur nicht für Unfall-, Personen-, oder Sachschäden, welche während des Einsatzes durch den Auftraggeber bzw. einen der Helfer verursacht werden. Die volle Haftung liegt hier beim Fahrer und Halter des Fahrzeugs, welcher sich verpflichtet für versicherungstechnische Belange Sorge zu tragen und seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen. Ausserdem verpflichtet sich dieser ausschliesslich Fahrzeuge, welche gewartet wurden und sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden zur Nutzung über die Vermittlung durch die Agentur anzubieten.
 
7. Salvatorische Klausel
 
Sollten ein oder mehrere Punkte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen ODER erweisen sich einzelne Punkte im rechtlichen Sinne als lückenhaft, sind sich beide Parteien darüber einig, dass alle anderen Punkte die Gültigkeit behalten. In diesem Falle werden die Parteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen inhaltlich und ihrem wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt. Andere Vereinbarungen, als die hier vorliegenden wurden nicht getroffen, insbesondere gibt es keine mündlichen Nebenabreden.
 
Gerichtsstand: Bad Krozingen, Deutschland
 
Bad Krozingen, 01.06.2019
AGB - Auftraggeber
 
 
1. Allgemeines
 
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für die angebotene Dienstleistung der Personalvermittlung. Umzugshilfe24 (im folgendem Agentur genannt) befasst sich mit der Vermittlung von Helfern, in dem vom Auftraggeber vorgegebenen Art und Umfang.
 
2. Beauftragung der Agentur
 
Durch die Versendung des (Online) Buchungsformulars, einer Auftragsemail an die Agentur oder durch die fernmündliche Auftragsaufnahme, kommt ein verbindlicher Vertrag zustande, welcher keiner Unterzeichnung bedarf. Die Agentur versucht gemäss den oben vorgenommenen Angaben und Anforderungen des Auftraggebers, (Hilfs-)Personal an diesen zu vermitteln. Die Leistungserfüllung seitens der Agentur beginnt mit erfolgreicher Suche nach geeignetem Hilfspersonal.
 
3. Leistung der Agentur gegenüber dem Auftraggeber
 
Die Agentur wird den Kontakt zwischen dem (Hilfs-)Personal und dem Auftraggeber ermöglichen, d.h. der/die von der Agentur ausgewählte/n Helfer meldet/n sich direkt beim Kunden, um den Einsatz zu besprechen. Die Agentur wird dem Auftraggeber die Telefonnummer und wenn erwünscht die Anschrift der/s Helfer/s bekannt geben; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
 
Personen, die sich als Helfer bewerben, erklären sich bereit, vorab durch Registrierung ein Onlineprofil zu hinterlegen, welche Daten der reinen Vermittlung dienen und vertraulich behandelt werden. Auftraggeberdaten werden ebenfalls ausschliesslich zum Zweck der Vermittlung von Hilfspersonal an den Auftraggeber bzw. zur Rechnungsstellung gespeichert.
 
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Agentur Personal lediglich vermittelt und die vermittelten Personen weder Angestellte noch freie Mitarbeiter der Agentur sind und somit kein Arbeitsverhältnis zwischen der Agentur und den Hilfskräften besteht. Aus diesem Grunde kommt eine Vereinbarung bezüglich der auszuführenden Tätigkeiten und der Bezahlung auch nur zwischen der vermittelten (Hilfs-)Kraft und dem Auftraggeber, jedoch nicht mit der Agentur zustande.
 
4. Leistungen des Auftraggebers
 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem vermittelten Personal, ein Honorar/Lohn innerhalb des von der Agentur vorgegebenen Rahmens pro geleistete Arbeitsstunde (ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Bei Mitbuchung eines Transportfahrzeugs inkl. Fahrer zuzüglich der von der Agentur hierfür festgesetzten Gebühren. Mit Annahme dieser Vereinbarung und Ausführung der oben näher beschriebenen Aufgaben durch das vermittelte Personal, verpflichtet der Auftraggeber sich, dieses in bar am Einsatztag direkt nach Ausführung der bestellten Aufgaben an die vermittelten Helfer zu zahlen.
 
5. Auskunftsverpflichtung
 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur Auskunft zu erteilen, ob und wie oft er Personen gebucht hat, die ursprünglich von der oben stehenden Agentur vermittelt wurden.
 
6. Haftung
 
Die Agentur übernimmt keine Haftung:
  • für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen dieser Vereinbarung,
  • für eine etwaige mangelnde Arbeitsleistung oder Zuverlässigkeit des Vermittelten, 
  • für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit liegt.
Bei Vermittlung von Transportfahrzeugen inkl. Fahrer haftet die Agentur nicht für Unfall-, Personen, - oder Sachschäden, welche während des Einsatzes durch den Auftraggeber bzw. einen der Helfer verursacht werden. Die volle Haftung liegt hier beim Fahrer und Halter des Fahrzeugs, welcher sich verpflichtet für versicherungstechnische Belange Sorge zu tragen und seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen. Ausserdem verpflichtet sich dieser ausschliesslich Fahrzeuge, welche gewartet wurden und sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden zur Nutzung über die Vermittlung durch die Agentur anzubieten.
 
Ansprüche wegen Schlechtleistung können nur gegenüber der/den vermittelten Person(en), nicht jedoch gegenüber der Agentur geltend gemacht werden, da eine Tätigkeits-Vereinbarung nur zwischen Auftraggeber und der/den vermittelten Person(en) zustande kommt.
 
Die Agentur übernimmt keine Haftung für die vermittelte Person. Die Überprüfung der durch den/die Helfer gemachten Angaben obliegt dem Auftraggeber. Dies gilt auch für die Überprüfung des Vorliegens einer Arbeitserlaubnis bei Beschäftigung von ausländischen Personen. Der Auftraggeber ist verantwortlich für ordnungsgemässe Anmeldung der vermittelten Personen, sowie für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
 
Der Auftraggeber wird die Agentur nach den Bewerbungsgesprächen über den Stand der Bewerbungen informieren. Eine Aufhebung dieser Vereinbarung ist für beide Parteien jederzeit möglich. Etwaige Ansprüche der Agentur gegenüber dem Auftraggeber aus erfolgreicher Vermittlungstätigkeit werden hiervon jedoch nicht berührt. Weitere Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
 
Haftungsausschluss besteht ausserdem für die Folgen eines Nicht-Zustandekommens eines geplanten Termins. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Die Haftung für Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
 
7. Folgeaufträge
 
Nimmt der Auftraggeber das vermittelte Personal mehrfach in Anspruch, d. h. werden mehrere Tätigkeitsvereinbarungen getroffen, so muss die Agentur darüber umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Es ist nicht gestattet private Absprachen mit den jeweils vermittelten Helfern zu treffen. Jegliche weitere Auftragserteilung muss über die Agentur aufgegeben werden und darf nicht direkt über den jeweils vermittelten Helfer erfolgen.
 
8. Rücktritt
 
Der Auftrag ist für den Auftraggeber für 48 Stunden nach Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung bindend. Sollte der Auftraggeber den Auftrag binnen dieser Frist dennoch stornieren, so ist vom Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr von 15.- Euro je zu stornierendem Helfer an die Vermittlungsagentur zu zahlen. Bereits vermittelte Helfer können nicht mehr storniert werden. Tritt der Auftraggeber dennoch vorzeitig vom Auftrag zurück, oder weigert sich bereits vermittelte Helfer für den gebuchten Zeitraum zu beschäftigen und zu entlohnen, so ist der Auftraggeber verpflichtet die Gesamtkosten des Auftrags an die Agentur zu zahlen. Der Auftraggeber erhält dann eine Rechnung über die gebuchte Anzahl an Helfern und Einsatzdauer via Email. Falls nach Ablauf genannter 48 Stunden keine erfolgreiche Vermittlung seitens der Agentur stattgefunden hat, steht es dem Auftraggeber frei den Auftrag schriftlich via Email (info@umzugshilfe24.eu) zu stornieren. Sollte keine schriftliche Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber erfolgen, verlängert dieser sich automatisch um weitere 48 Stunden.
 
9. Verschiedenes
 
Sollten ein oder mehrere Punkte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sind sich beide Parteien darüber einig, dass alle anderen Punkte die Gültigkeit behalten. In diesem Falle werden die Parteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen inhaltlich und ihrem wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt. Andere Vereinbarungen als die hier vorliegenden wurden nicht getroffen, insbesondere gibt es keine mündlichen Nebenabreden.
 
Gerichtsstand: Bad Krozingen, Deutschland
 
Bad Krozingen, 01.06.2019

Umzugshilfe24 - Steuerrechtliches / Haftung

Wichtiger Hinweis:
 
Die Umzugshilfe24 und der jeweilige Helfer oder Auftraggeber stehen in keinerlei Arbeitsverhältnis.
Bei dem Service der Umzugshilfe24 handelt es sich um die reine Vermittlung von Helfern.
Der Helfer, als auch der Auftraggeber haben daher selbst für steuerrechtliche Belange, als auch anstellungstechnische Gegebenheiten Sorge zu tragen.
Die Umzugshilfe24 übernimmt keinerlei Haftung für die Nichteinhaltung von gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes durch Auftraggeber oder Helfer, in welchem diese wohnhaft sind, bzw. der jeweilige Auftrag ausgeführt wird.
 
 
Anbei einige Anregungen und Infos (ohne Gewähr):
 
Kurzfristige Beschäftigung
 
Neben den 450 Euro-Jobs gibt es die zweite Variante der geringfügigen (kurzfristigen) Beschäftigung. Hierbei müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
  • Die Beschäftigung ist auf 2 Monate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt
  • Sie darf nicht berufsmäßig sein, falls das Entgelt über 450 Euro im Monat liegt
Typische Beispiele sind Krankheitsvertretungen, Saisontätigkeiten und Ferienjobs.
 
Dort finden Sie auch weitere ausführliche Informationen zum Thema Minijob.
 
Die kurzfristige Beschäftigung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit eine Pauschalsteuer von 25 % ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte zu entrichten. Der Arbeitnehmer muss sein Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung vollständig versteuern.
 
Die Verdiensthöhe des Arbeitnehmers spielt hierbei keine Rolle.
 
Für die Versicherungsfreiheit sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
 
  • Beschäftigung wird an höchstens 5 Wochentagen ausgeübt: Arbeitsverhältnis darf innerhalb eines Jahres nicht länger als 2 Monate oder 50 Tage dauern
  • Bei mehreren Beschäftigungen bemisst sich der Zeitraum auf 2 Monate (jeweils 1 Monat pro Tätigkeit) oder 60 Tage. Hier sind die Zeiten der kurzfristigen Minijobs zusammenzuzählen
  • Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes allein notwendig sein. Bei Schülern, Studenten und Hausfrauen die eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, liegt keine Berufsmäßigkeit vor
  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht über ein Jahr hinausgehen oder sich jährlich wiederholen
  • Das Beschäftigungsverhältnis muss der Krankenkasse und der Minijobzentrale gemeldet werden
 
Versicherungspflicht tritt dann ein, wenn der Zeitraum überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zeitraumes müssen die Urlaubstage berücksichtigt werden. Urlaubstage verlängern den Zeitraum nicht. Gesetzliche Feiertage werden ebenfalls einbezogen.
 
Die kurzfristige Beschäftigung bleibt auch dann versicherungsfrei, wenn bereits ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung werden nicht mit anderen Einkommensarten zusammengerechnet.
 
 
Selbständigkeit
 
Als Selbständiger ist man sein eigener Chef und kann Arbeitszeiten und die Abwicklung von Terminen flexibel auf sein Studium anpassen. Durch den Umgang mit seien Auftraggebern sammelt man wertvolle Erfahrungen und Kontakte für das zukünftige Berufsleben.
 
Obwohl die Selbständigkeit viele Freiheiten bietet, erfordert gerade dieses Arbeitsverhältnis eine große Verantwortung. Arbeitgeber müssen selbst recherchiert und Leistungsvergütungen direkt mit dem Auftraggeber verhandelt werden. Man hat keinen Anspruch auf Kündigungsschutz und bezahlten Urlaub. Außerdem muss der Selbständige sich mit folgenden Themen befassen und für deren ordnungsgemäße Ausführung sorgen:
 
  • die Gründungsformalitäten zur Selbständigkeit
  • eine geordnete und ordentliche Buchführung
  • die Bezahlung von anfallenden Steuern (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer)
 
Dazu kommen gegebenenfalls:
 
  • Abgaben an Kammern und Berufsgenossenschaften
  • notwendige betriebliche Versicherungen (z.B. Sachversicherungen wie Feuer-, Einbruch- und Diebstahl, etc.)
  • die soziale Absicherung (Krankenversicherung und Altersvorsorge)
 
Hinweis: Nebenberufliche Selbständigkeit während des Studiums ist unter Umständen versicherungsfrei in der Pflege- und Krankenversicherung. Hierzu können Sie sich direkt bei Ihrer Krankenversicherung informieren.
 
  • Gewerbesteuerpflicht: ab 24.500 Euro
  • Umsatzsteuerpflicht: ab 17.500 Euro im laufenden, erwarteter Umsatz von 50.000 Euro im Folgejahr
  • Mitgliedsbeitrag an Handelskammer ab Gewinn von ca. 5.150 Euro
  • Lohnsteuer fällt an ab: 7.235 Euro
  • Verlust der Familienkrankenversicherung ab: 3.900 Euro
  • Verlust des Kindergeldes: 7.188 Euro (Bafög-Anteil wird mitgerechnet)
  • Verlust des Bafög: 4.227,36 Euro
 
Stand: August 2018
 
Es gibt auch die Möglichkeit sich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG behandeln zu lassen.
 
Dies soll nur ein erster Überblick sein, falls Interesse besteht sich neben dem Studium selbständig zu machen. Für weitere Fragen können Sie sich beim zuständigen Arbeitsamt und Finanzamt erkundigen.
 
 
450 Euro Jobs / Minijobs
 
Ein 450 Euro-Job/Minijob ist in der Regel ein langfristiges Arbeitsverhältnis. Langfristige Arbeitsverhältnisse werden generell auf Lohnsteuerkarte abgerechnet. Der große Vorteil liegt hierbei, dass bei Minijobs maximal 450 Euro im Monat verdient werden und dafür keine Abgaben gezahlt werden müssen. Minijobber erhalten Ihren Verdienst also ohne Abzüge. Die Entlohnung erfolgt am Ende des Monats per Überweisung auf Ihr Konto.
 
Zuständig für den Einzug der Pauschalbeiträge zur Kranken-, Rentenversicherung und der Steuern sowie für das Meldeverfahren ist die Minijobzentrale der Bundesknappschaft.
 
Dort finden Sie auch weitere ausführliche Informationen zum Thema Minijob.
 
Regelungen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern
 
Bei 450 Euro Arbeitsverhältnissen entrichtet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge pauschal.
 
Der Arbeitgeber zahlt einen Rentenversicherungsbeitrag von 15 %. Hieraus entstehen dem Arbeitnehmer später allerdings nur sehr geringe Rentenvorteile. Daher besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Hat der Mitarbeiter den Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, erwirbt er die vollen Leistungsansprüche.
 
In die Krankenversicherung muss der Arbeitgeber pauschal 13 % einzahlen, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich- oder familienversichert ist.
 
Unter geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt (= haushaltsnahe Dienstleistungen) versteht man Tätigkeiten, die üblicherweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden (z. B. Putzen, Kinderbetreuung). Bei der Existenz von Angestelltenverhältnissen innerhalb der Familienmitglieder bucht die Minijobzentrale diese Beiträge per Einzugsermächtigung ab.
 
In Bezug auf die Arbeitslosenversicherung besteht eine Versicherungsfreiheit für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
 
Berechnung des Arbeitsentgelts
 
In das Arbeitsentgelt fließen Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur dann ein, wenn sie mindestens einmal im Jahr Anspruch darauf haben.
 
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern bei mehreren Beschäftigungen
 
Es ist durchaus möglich, dass ein Minijobber über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus eingesetzt wird und somit jährlich mehr als nur 5400 Euro (12 x 450 Euro) verdient.
 
Ein Minijob kann neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden. Laufen mehrere Beschäftigungen auf 450 Euro-Basis parallel zu einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, wird der Gesamtverdienst zusammengerechnet und unterliegt dann auch der Sozialversicherungspflicht für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
 
Rechte des geringfügig Beschäftigten
 
  • bezahlter Urlaub
  • Feiertagsvergütung
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit
  • Kündigungsschutz
 
 
Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen wird keine Gewähr übernommen.